Corona-Pandemie

 

Am Freitag, 13.03.2020 hat uns die Pandemie auf Vereinsebene erreicht. An diesem Freitag hielten wir unser letztes Training im Sportzentrum Homburg ab. Danach mussten wir unser Trainingsbetrieb einstellen. Wir halten dich auf unserer extra eingerichteten Corona-Infoseite ständig auf dem Laufenden, wie es mit unserem Vereinsleben weitergeht.

Homburg, 04.03.2022

 

Bund und Länder hatten sich auf die Rücknahme von Corona-Maßnahmen in drei Stufen bis zum Frühlingsbeginn am 20.03.2022 verständigt. Die Beschlüsse gelten auch für das Saarland. Die ersten Lockerungen sind bereits in Kraft getreten. Ab heute (04.03.) kommen neue Öffnungsschritte hinzu.

 

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb im Außen- sowie Innenbereich ist gem. § 6 I Nr. 6 VO-CP nach Vorlage eines 3G-Nachweises erlaubt. (3G-Nachweis) im Sinne dieser Verordnung sind ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Impfnachweis); ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Genesenennachweis); oder ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Testnachweis).

 

Ausnahmen von § 6 I, II VO-CP gelten für Personen mit medizinischer Kontraindikation insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Verordnung führen, sowie Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebots regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen, minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.

 

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 11, sowie § 6 II VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport.

 

Die Teilnahme an Veranstaltungen mit bis zu 2.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern ist nach Vorlage eines 3G- Nachweises erlaubt (§ 6 I Nr. 11 VO-CP). Für die Teilnahme an Veranstaltungen mit über 2.000 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist hingegen ein 2G-Nachweis erforderlich. Für die Sporttreibenden verbleibt es selbst bei solchen Großveranstaltungen bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 VO-CP (3G). Ein 2G-Nachweis ist ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Impfnachweis) oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Genesenennachweis).

 

Ebenso gilt die Maskenpflicht im Innenbereich gem. § 4 I Nr. 1 VO-CP in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs oder Kundenverkehrs zugänglich sind und im Außenbereich gem. § 4 I Nr. 4 VO-CP bei Veranstaltungen im Außenbereich bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, soweit ein Mindestabstand zu anderen als aus dem eigenen Haushalt stammenden oder in gerader Linie verwandten Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Ausnahmen gelten im Innen- wie im Außenbereich für Sportreibende während des Sportbetriebs und während des Konsums von Getränken und Speisen § 4 II Nr. Nr. 6,7 VO-CP. Zudem generell ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren. Zudem kann die Maskenpflicht entfallen, sofern alle anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Kundinnen und Kunden einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen, wobei der Testnachweis bei Eintritt nicht älter als 6 Stunden sein darf, vorlegen (Optionsrecht § 4 II Nr. 9 VO-CP).

Homburg, 17.12.2021

 

Ab dem heutigen Freitag, 17.12.2021 gilt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Folgende Regelungen gelten:

  • Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises (geimpft/genesen) erlaubt. Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises (geimpft/genesen plus zusätzlich aktueller Test) gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt. Des Weiteren stellt auch der Nachweis über eine Auffrischungsimpfung von Personen, die bereits eine Grundimmunisierung erhalten haben, einen 2G-plus-Nachweis dar.
  • Ausgenommen hiervon sind Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen Testnachweis führen. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege regelmäßig getestet werden sowie Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls im Rahmen des verbindlichen Schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden.
  • Trainer, die in einem angemeldeten Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen jedoch der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und sind von dem Erfordernis eines 2G-Nachweises ausgenommen. Damit unterliegen auch Minijober der 3G-Regel für Arbeitnehmer.

Homburg, 16.12.2021

 

Der saarländische Ministerrat hat eine neue Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen. Diese tritt bereits am Freitag, 17.12.2021 in Kraft. Nachfolgend wurden die wichtigsten Änderungen der Corona-Regelungen zusammengefasst:

 

Ausnahmen von 2G-Regeln für Sozialkaufhäuser und Hotels

 

In der angepassten Verordnung wurden Sozialkaufhäuser in den Katalog der Grundversorgung aufgenommen und dürfen fortan ohne 2G-Nachweis besucht werden. Außerdem wurde eine Ausnahme der 2G-Plus-Regelung bei Hotels getroffen: Zug- oder Fluggäste dürfen in Notlagen, zum Beispiel bei nachgewiesenen Verbindungsausfällen, unter 3G in einem Hotel übernachten.

 

Weiter keine Ausnahmen von Testpflichten für zweifach geimpfte Personen

 

Weiter keine Ausnahmen von den Testpflichten gibt es für zweifach geimpfte Personen. Auch nicht, wenn diese neben der Grundimmunisierung auch noch eine Genesung nachweisen können. Dazu heißt es vonseiten des Gesundheitsministeriums: „Die bestehenden Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelung gelten fort. Weitere Ausnahmen für Personen, die beispielsweise nach erfolgter Grundimmunisierung eine COVID-19 Erkrankung erlitten haben, sollen zeitnah an die sich derzeit entwickelnde wissenschaftliche Erkenntnislage angepasst werden.“ Hierzu sei laut Gesundheitsministerium allerdings eine abschließende Stellungnahme durch das RKI und der STIKO notwendig, damit die Genesung nach Grundimmunisierung als „Booster“ (Auffrischung) anerkannt werden könne.

 

Corona-Regeln an Weihnachten, Silvester und Neujahr

 

Für Heiligabend, Silvester und Neujahr wurden die Ortspolizeibehörden ermächtigt, den Alkoholkonsum sowie das Zünden von Pyrotechnik auf belebten Plätzen und Straßen zu untersagen. Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als zehn Personen sind am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 untersagt.

 

Zu beachten gilt außerdem: In diesem Jahr wird der Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester erneut verboten (wie bereits 2020). Die Ministerpräsidenten der Länder hatten schon zuvor von einem entsprechenden Feuerwerksverbot an „publikumsträchtigen Plätzen“, wie jetzt im Saarland geschehen, gesprochen.

 

3G-Regelung für bestimmte Bildungsangebote und Hundeschulen

 

Berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote können ab Freitag wieder unter Einhaltung der 3G-Regelung stattfinden, vorher galt hier die 2G-Regelung. Zudem wurde bei Hundeschulen unterschieden, dass der Trainingsbetrieb in Innenräumen unter Einhaltung der 2G-, im Außenbereich unter 3G-Regelung möglich ist.

 

Sonderregeln für Schüler

 

Schüler und Schülerinnen erhalten zum Schulbeginn im Januar eine neue Sonderbescheinigung, wenn sie an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen. In der Ferienzeit muss ein aktueller Testnachweis einer offiziellen Teststelle vorgelegt werden, um als minderjährige Schülerinnen und Schüler von den G-Regeln weiter ausgenommen zu sein.

Homburg, 11.12.2021

 

Ab Samstag, 11.12.2021 tritt im Saarland eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen in einem Überblick:

 

Lockerungen für Geboosterte

 

Die 2G-Plus-Regeln im Saarland werden zugunsten geboosterter Personen geändert. Wer bereits eine Auffrischimpfung erhalten hat, ist demnach ab heute von der Corona-Testpflicht ausgenommen. Anders als zuvor angekündigt, gelten die Erleichterungen nicht für zweifach geimpfte oder genesene Personen. Diese brauchen weiterhin einen negativen Testnachweis. Hintergrund dafür seien „neue beunruhigende Erkenntnisse über Omikron“, wie die Staatskanzlei mitteilte. Neueste Daten würden darauf hindeuten, dass eine Grundimmunisierung nach zweifacher Impfung keinen ausreichenden Schutz vor einer Infektion bieten könne.

 

Demnach gilt ab Samstag im Saarland als 2G-Plus-Nachweis:

  • Impfnachweis in Verbindung mit einem Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung (dreifach geimpft)
  • Impf- oder Genesenennachweis in Verbindung mit einem negativen Testnachweis.

Erweiterung des 2G-Bereichs

 

Die 2G-Regel gilt ab Samstag auch in Bibliotheken. Davon ausgenommen: universitäre Bibliotheken.

 

Ausnahmen für Minderjährige

 

Von den 2G- und 2G-Plus-Regelungen sind minderjährige Schüler und Schülerinnern sowie Kita-Kinder (älter als sechs Jahre) „während der bevorstehenden Weihnachtsferien auch ohne das Schul- bzw. Kitazertifikat mit Testnachweis“ ausgenommen, wie die Staatskanzlei mitteilte. Sie benötigen in der Ferienzeit allerdings einen tagesaktuellen Testnachweis. Für Kinder unter sechs Jahren besteht weiterhin keine Nachweispflicht.

Homburg, 01.12.2021

 

Ab dem 02.12.2021 gilt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Folgende Regelungen gelten:
  • Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises (geimpft/genesen) erlaubt. Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises (geimpft/genesen plus zusätzlich aktueller Test) gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
  • Weitere Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege regelmäßig getestet werden sowie Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls im Rahmen des verbindlichen Schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden.

Sollte seitens deiner Schule keine Bescheinigung ausgestellt werden, so musst du dich an einer der offiziellen Teststellen testen lassen und das aktuelle Testzertifikat (nicht älter als 24 Stunden) zu Trainingsbeginn vorzeigen. Du kannst im Internet unter test.saarland.de oder coronapoint.de einen Termin vereinbaren.

 

In den FAQ's findest du alle Antworten zu den meistgestellten Fragen, die mit in Kraft treten der Verordnung gestellt wurden:

LSVS - FAQ Sport ab dem 02.12.2021.pdf
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Homburg, 30.11.2021

 

Der saarländische Ministerrat hat am heutigen Dienstag, 30.11.2021 eine neue Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen. Zahlreiche Regelverschärfungen sollen bereits ab Donnerstag, 02.12.2021 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Maskenpflicht im öffentlichen Raum

 

Das Saarland verhängt eine Maskenpflicht! Sie gilt auch im Freien, und zwar dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt für Kunden, Besucher oder Teilnehmer von Veranstaltungen nur in Einzelfällen, wenn jemand Speisen oder Getränke zu sich nimmt, während des Sports, beim Schwimmen oder in der Sauna. Für Personal soll es keine Ausnahmen mehr geben.

 

Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte

 

Ungeimpfte müssen ihre Kontakte auf den eigenen Haushalt und höchstens eine weitere Person beschränken, die nicht dazu gehört. Ausgenommen sind Minderjährige und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Auch bei Verwandten in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartnern greift die Kontaktbeschränkung nicht.

 

Clubs und Diskos müssen schließen

 

Clubs und Diskotheken wird der Betrieb durch die Regierung untersagt. Begründet wird das mit einem erhöhten Infektionsrisiko.

 

Erweiterte Testpflicht an Schulen

 

In Schulen wird die Testpflicht auf Schüler, Lehrkräfte und anderes Personen ausgeweitet, die bereits geimpft oder genesen sind. Sie müssen sich zwei Mal wöchentlich testen lassen.

Homburg, 20.11.2021

 

Ab dem 20.11.2021 gilt im Saarland eine neue Corona-Verordnung, die auch den Sport betrifft

 

Nach der Bund-Länder-Schalte am Donnerstag, 18.11.2021 hat die saarländische Landesregierung aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens die Corona-Maßnahmen angepasst.
Ab Samstag, 20.11.2021 gilt im Saarland die neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie, die am Freitag, 03.12.2021 wieder außer Kraft tritt. Die Maßnahmen führen auch zu Veränderungen im Sport.
  • Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist ohne Einschränkungen erlaubt.
  • Der Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G- Nachweises gem. § 2 I Nr. 1, 2 VO-CP (geimpft oder genesen) erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
  • Weitere Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege regelmäßig getestet werden sowie Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls im Rahmen des verbindlichen Schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden.

Sollte seitens deiner Schule keine Bescheinigung ausgestellt werden, so musst du dich an einer der offiziellen Teststellen testen lassen und das aktuelle Testzertifikat (nicht älter als 24 Stunden) zu Trainingsbeginn vorzeigen. Du kannst im Internet unter test.saarland.de oder coronapoint.de einen Termin vereinbaren.

 

In den FAQ's findest du alle Antworten zu den meistgestellten Fragen, die mit in Kraft treten der Verordnung gestellt wurden:

LSVS - FAQ Sport ab dem 20.11.2021.pdf
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Homburg, 13.10.2021

 

Neue Corona-Verordnung ab Freitag im Saarland: Kleine Änderungen beschlossen

 

Im Großen und Ganzen verlängert das Saarland seine Corona-Verordnung. Ab Freitag gelten jedoch leichte Änderungen.

 

Die seit knapp zwei Wochen im Saarland geltende Corona-Verordnung mit umfangreichen Lockerungen für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) wird verlängert. Sie trete mit kleinen redaktionellen Änderungen am Freitag, 15.10.2021 in Kraft und gelte bis zum 28.10.2021, teilte das Gesundheitsministerium in Saarbrücken mit.

 

Das gilt ab Freitag

 

Bislang waren diese von allen Nachweispflichten etwa bei Zutrittskontrollen ausgenommen, sofern sie regelmäßig an schulischen Testungen teilnahmen. Eine entsprechende Bescheinigung der Schule war bisher eine Woche gültig. Mit den Anpassungen wurde die Gültigkeit des Nachweises der Teilnahme nun bis zum 22.12.2021 verlängert. Zudem wurde festgehalten, dass für den Besuch einer Hochschulmensa künftig ein 3G-Nachweis zweimal pro Woche genügt.

 

Das Saarland will ab 29.10.2021 weitere Beschränkungen aufheben. Das betrifft aktuell auch die bevorstehenden Martinsumzüge.

 

Demnach wird es bei Veranstaltungen im Freien keine Beschränkungen mehr geben. Sogar die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) ist nicht mehr Pflicht. Die angepasste Verordnung soll ab Freitag, 29.10.2021, gelten. Das bedeutet auch ein Ende der Hürden für die bevorstehenden Martinsumzüge. Aber auch Weihnachtsmärkte sind ohne strenge Auflagen möglich.

Homburg, 28.09.2021

 

Keine Abstands- und Maskenpflicht mehr, Clubs dürfen öffnen – Das Saarland lockert die Corona-Regeln

 

Ab Freitag, 01.10.2021, darf getanzt werden. Die Landesregierung des Saarlandes führt ab dann ein 3G-Modell ein. Abstands- und Maskenregeln fallen.

 

Das Saarland lockert die Corona-Regeln ab Freitag, 1. Oktober. Das haben Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) und seine Stellvertreterin Anke Rehlinger (SPD) am Dienstag nach einer Sitzung des Ministerrates in Saarbrücken mitgeteilt. Demnach gibt es im Saarland kaum noch Einschränkungen für Menschen die getestet, geimpft oder genesen sind.

 

Die neue „3G-Plus-Regel“ ermöglicht ihnen, ohne weitere Auflagen auf Veranstaltungen jeglicher Art zu gehen, in Clubs zu tanzen, in Kinos den neuen Bond zu schauen, oder in Stadien Fußball zu schauen. Ohne Corona-Begrenzung der Gästezahl – sogar ohne Maskenpflicht, die ist einer Empfehlung gewichen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden könne. Aktivitäten im Außenbereich sind sogar weitgehend unreguliert.

 

Die neuen Corona-Regeln im Saarland im Überblick:

  • die Auslastungsbeschränkungen für private und öffentliche Veranstaltungen fallen
  • die Abstandsregel wird in eine Empfehlung umgewandelt
  • die Maskentragepflicht wird auf ÖPNV, geschlossene Räume mit Kunden- und Besuchsverkehr sowie Arbeits- und Betriebsstätten begrenzt
  • im Außenbereich entfällt jegliche Maskenpflicht
  • bei Nachweis von 3G entfallen weitere Regeln für Clubs, Diskos oder auch für das Gaststättengewerbe
  • die Betretungsbeschränkung auf fünf Quadratmeter fällt
  • kein Alkoholverbot mehr an belebten Plätzen
  • im gesamten Schulgebäude entfällt die Maskenpflicht

Lediglich dort, wo die 3G-Regel nicht geprüft werden kann, wie im Einzelhandel oder im ÖPNV, gelten weiterhin die alten Regeln des Abstandes und des Maskentragens. Kinder unter sieben Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Schülerinnen und Schüler, die – wie auch immer - nachweisen können, dass sie in der Schule regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Die Regeln gelten zunächst bis zum 14.10.2021, sollen aber verlängert werden.

Homburg, 16.09.2021

 

Am Mittwoch hat der Saar-Landtag eine Verlängerung der bisher gültigen Corona-Regelungen beschlossen.

 

Die bisher im Saarland geltenden Corona-Regeln zu Abstandseinhaltung, Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung werden bis zum 30.11.2021 verlängert. Das hat der Saar-Landtag am Mittwoch,15.09.2021 mit einer Mehrheit von CDU und SPD – sowie gegen Stimmen von Linken, AfD und einem fraktionslosen Abgeordneten – beschlossen. Ursprünglich waren die Bestimmungen aus dem Covid-19-Maßnahmengesetz bis zum 30.09.2021 befristet.

 

Auch die Maskenpflicht an allen Schulen wurde von der Landesregierung im Rahmen der Corona-Verordnung verlängert - zunächst bis zum 02.10.2021. „Sollte sich die Corona-Lage im Saarland weiter stabilisieren und insgesamt Raum für Lockerungen geben, wollen wir in der Landesregierung auch über mögliche Erleichterungen für Kinder und Jugendliche sprechen“, teilt das saarländische Bildungsministerium mit. Eigentlich war die Maskenpflicht nur für die ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien vorgesehen gewesen.

 

Am vergangenen Freitag stimmte der Bundesrat einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu. Seitdem gilt, was in Deutschland immer wieder angekündigt worden war: Die lange Zeit entscheidende Sieben-Tage-Inzidenz hat als Superzahl der Pandemiebekämpfung ausgedient.

 

Gegenwärtig wird im Saarland an einem neuen „Indikatorenmodell“ getüftelt, bestätigt das Gesundheitsministerium. Es sieht aber nicht danach aus, dass die Landesregierung große Änderungen vornehmen wird.

 

Mit ihrem Saarland-Modell führte die Landesregierung im Frühjahr eine Ampel ein. Die Ampelschaltung basiert auf einem regelmäßigen Monitoring-Bericht, mehr als ein Dutzend Seiten, gefüllt mit Zahlen und Statistiken, bunten Tabellen und Grafiken, den fettgedruckten Einschätzungen von Experten. Es geht um Neuinfektionen und aktiv Erkrankte, Sieben-Tage-Inzidenzen, entdeckte Mutationen, die Anzahl der Corona-Tests und deren Positivrate, die Impfquote, die Auslastung der Krankenhäuser.

Homburg, 18.08.2021

 

Die saarländische Regierung hat leichte Änderungen an den Corona-Regeln vorgenommen. Sie betreffen vor allem Schüler.

 

Die Saar-Regierung hat die Corona-Verordnung am Dienstag (17. August 2021) verlängert. Sie wurde leicht redaktionell angepasst, teilte das Gesundheitsministerium am heutigen Mittwochnachmittag mit.

 

PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein

 

Neu ist: Wer nachweisen will, dass er oder sie nicht mit Sars-CoV-2 infiziert ist, kann ab Freitag auch einen PCR-Test vorzeigen, der höchstens 48 Stunden alt ist. Das hatte die Konferenz der Ministerpräsident:innen (MPK) vergangene Woche beschlossen. Möglich bleibt auch weiterhin ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest.

 

Schüler unter einer Bedingung von Testpflicht ausgenommen

 

Auch ändert sich etwas für Kinder und Jugendliche. Schüler, die regelmäßig an schulischen Corona-Testungen teilnehmen, brauchen künftig keinen negativen Test mehr, wenn sie außerhalb der Schule Zutritt zu bestimmten Orten erhalten möchten. Heißt zum Beispiel: Wollen Schüler in den Innenbereich eines Restaurants, dann brauchen sie keinen tagesaktuellen Nachweis aus den Teststellen mehr – vorausgesetzt, sie werden in der Schule regelmäßig getestet. Auch das war bei der MPK entschieden worden. Die Regelung gilt im Saarland erst nach den Sommerferien (30. August 2021).

 

Bund-Länder-Beschluss

 

Hintergrund ist, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss für bestimmte Einrichtungen und Freizeitangebote spätestens ab 23. August grundsätzlich nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben. Das soll in Kliniken, Pflegeheimen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Friseuren, Hotels und in Innenräumen etwa in Restaurants oder bei Veranstaltungen der Fall sein. Diese „3G-Regel“ kann ausgesetzt werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis „stabil“ unter 35 liegt.

Homburg, 04.08.2021

 

Die Corona-Verordnung des Saarlandes ist weiter verlängert worden. Darin gibt es auch zwei leichte redaktionelle Anpassungen.

 

Die saarländische Landesregierung hat leichte redaktionelle Anpassungen an den Corona-Regeln vorgenommen. Sie treten am Freitag, 06.08.2021 in Kraft, teilte das Gesundheitsministerium am heute mit.

 

Das sind die Anpassungen

 

So kann künftig auch in Kinos das bereits in Theatern und Opern angewandte Schachbrettmuster bei der Sitzanordnung angewandt werden. Bei Busreisen gilt außerdem am festen Platz keine Maskenpflicht mehr. Die beiden Änderungen wurden in der Hygienerahmenverordnung erlassen.

 

Keine weiteren Lockerungen angekündigt

 

Weitere Lockerungen der Corona-Vorschriften kündigte das Ministerium nicht an. Trotz bestehender und leicht erweiterter Lockerungen mahnt Saar-Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU) weiterhin zur Vorsicht. Denn die Zahlen der Neuinfektionen steigen, wenn auch auf niedrigem Niveau. Damit sich die Lage nicht zuspitzt, appelliert sie sich nach wie vor an die Regeln zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu halten.

Homburg, 07.07.2021

 

Am Freitag, 09.07.2021, treten im Saarland weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft, die auch den Sport betreffen. Das hat der saarländische Ministerrat am Dienstag beschlossen.

 

Kontaktsport


So wird mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung ab Freitag (09.07.) die Testpflicht für den Kontaktsport im Außenbereich und für Strand- und Freibäder aufgehoben. Beim Kontaktsport im Innenbereich bleibt die Testnachweispflicht bestehen.

 

Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche


Die Gruppengröße der Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche wurde auf 100 Personen erhöht. Bei den Testnachweispflichten wurde darüber hinaus eine Differenzierung vorgenommen. Um die unterschiedlichen Ausführungen der Veranstaltungen abzubilden, wurden die Testpflichten der Teilnehmer wie folgt geregelt:  Grundsätzlich gilt eine tägliche Testung der Teilnehmenden. Bei Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in festen Gruppen durchgeführt werden, z.B. Stadtranderholung, ist jedoch ein Testnachweis zweimal die Woche ausreichend. Bei mehrtägigen Aufenthalten in festen Gruppen, wie zum Beispiel Zeltlagern und ähnlichem, ist der Testnachweis zu Beginn und zum Ende der Maßnahme zu führen.

 

Veranstaltungen


Zusätzlich zur starren Personenobergrenze für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich von 250 und 500, wurde eine Regelung über die relative Auslastung einer Veranstaltungsstätte getroffen. Das bedeutet: Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis zu 50% Auslastung der Veranstaltungsstätte zulässig; die Personenhöchstgrenzen von 250 bzw. 500 Personen bleiben zusätzlich bestehen, um eine Schlechterstellung zur bisherigen Regelung zu vermeiden.

Homburg, 25.06.2021

 

Veranstaltungen, Maskenpflicht, Freizeit - die Landesregierung hat weitere Lockerungen der Corona-Einschränkungen beschlossen, die ab heute in Kraft treten.

 

Am heutigen Freitag treten weitere Erleichterungen in vielen Lebensbereichen in Kraft. Das betrifft etwa die Masken- und die Testpflicht. Letztere gilt jedoch in vielen Bereichen weiter – jedoch wie bisher nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Ein Überblick:

 

Veranstaltungen

 

Veranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen unter freiem Himmel sowie 250 in geschlossenen Räumen erlaubt – ab einer Teilnehmerzahl von 20 müssen sie bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Voraussetzungen ab einer Teilnehmerzahl von elf Personen sind negative Testergebnisse sowie die Einhaltung weiterer Hygieneauflagen. In Ausnahmefällen kann die Ortspolizeibehörde auch Veranstaltungen mit mehr Besuchern genehmigen. Hierbei gibt es keine Obergrenze. Zu Veranstaltungen werden laut Gesundheitsministerium zum Beispiel auch private Geburtstage oder Hochzeitsfeiern gezählt. Demgegenüber gilt beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn nicht als Veranstaltung.

 

Quadratmeterregelung

 

Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen „dynamischem“ und „statischem“ Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer viel in Bewegung sind, sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung begrenzt, die etwa auch im Einzelhandel gilt: eine Person pro fünf Quadratmeter. Bei überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr.

 

Kontaktbeschränkungen

 

Private Treffen, die nicht als Veranstaltung gelten, sind weiterhin mit bis zu zehn Personen möglich – egal aus wie vielen Haushalten, egal ob drinnen oder draußen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Eine Testpflicht besteht nicht.

 

Maskenpflicht

 

Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen muss, unabhängig von der Personenzahl, ab Freitag keine Maske mehr getragen werden. Auch im Außenbereich in Wartebereichen (zum Beispiel an Haltestellen und Bahnhöfen) kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Im Innenbereich – etwa in Bahnhofsgebäuden – wird die Maskenpflicht beibehalten. In der Außengastronomie wird die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben, im Innenbereich bleibt sie abseits des Platzes bestehen. In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden. Bewegt man sich abseits seines Platzes im Gebäude, gilt die Pflicht weiterhin. Auch im Kulturbereich gibt es Lockerungen der Maskenpflicht.

 

Testpflicht

 

Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt ab Freitag die Testpflicht. Minderjährige müssen für den Besuch von Freibädern keinen negativen Test mehr vorlegen, Erwachsene dagegen schon. In Hallenbädern, Thermen und Saunen besteht die Testpflicht auch für Minderjährige fort. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls. Im Einzelhandel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen dauerhaft eine Maske getragen werden kann, gilt die Testpflicht schon länger nicht mehr. Das gleiche gilt für Museen, Galerien, und Gedenkstätten.

Homburg, 10.06.2021

 

Der saarländische Ministerrat hat in einer außerordentlichen Sitzung am Donnerstag, 10.06.2021 weitere Öffnungsschritte im Rahmen des Saarland-Modells beschlossen.

 

Diese treten bereits am Freitag, 11.06.2021, in Kraft. Veranstaltungen können unter Auflagen zur Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte sowie in Verbindung mit einem negativen Test mit 250 Personen unter freiem Himmel und 100 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden.

 

Beim Sport sind Zuschauer wieder erlaubt.

 

Zudem wurden für den Trainingsbetrieb weitere Erleichterungen geschaffen:

  • Kontaktsport im Außenbereich ist bei Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige beim Kontaktsport im Außenbereich und vollständig genesene sowie geimpfte.
  • Wir akzeptieren einen Antigen Schnelltest, welchen du in einem der zahlreichen Testzentren kostenfrei durchführen lassen kannst. Einen Termin musst du selbstständig unter test-saarland.de buchen.
  • Selbsttests vor Ort werden wir aus hygienischen Gründen nicht durchführen.
  • Begleitpersonen von Minderjährigen müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP vorlegen.

Des Weiteren gilt im gesamten Ein- und Ausgangsbereich sowie auf den Laufwegen der Sportstätte eine Mund-Nasenschutz-Bedeckungspflicht. Bei der sportlichen Betätigung besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und es entfällt die Erfordernis der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Homburg, 04.06.2021

 

Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Ampel im Saarland auf "Grün" gestellt. Seit Freitag, 04.06.2021 gelten hierzulande zahlreiche weitere Lockerungen. Für den Sport gibt es nochmal kleinere Erleichterungen. Wir haben die aktuellen Regelungen für die sportlichen Aktivitäten für euch in einer kleinen Übersicht zusammengefasst.

 

Diese Corona-Regeln gelten für Sport im Saarland

 

Seit dem 04.06.2021 gelten im Saarland die folgenden Corona-Regeln für Freizeit- und Amateursport:

 

Außenbereich

 

Kontaktfreier Sport ist erlaubt. Einen negativen Corona-Test braucht es hierfür nicht.

 

Kontaktsport ist ebenfalls erlaubt. Allerdings müssen alle Personen, die an der sportlichen Betätigung teilnehmen, einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ersatzweise ist ein Impfnachweis oder ein Nachweis einer Genesung zu erbringen.

 

Für Minderjährige gilt eine Ausnahme. Diese benötigen laut § 7 Absatz 4 Nummer 2 der saarländischen Corona-Verordnung keinen Testnachweis für die Ausübung von Kontaktsport.

 

Innenbereich

 

Für den kontaktfreien Sport im Innenbereich gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den Kontaktsport im Außenbereich. Die sportliche Betätigung ist erlaubt, solange alle Teilnehmer einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test beziehungsweise einen Geimpften- oder Genesenen-Nachweis vorzeigen. Eine Ausnahme von Minderjährigen bei der Testpflicht gibt es hier allerdings nicht.

 

Für den Kontaktsport im Innenbereich gelten die exakt gleichen Regelungen wie für den kontaktfreien Sport im Innenbereich. Er ist nur unter Vorlage eines negativen Corona-Tests beziehungsweise eines Geimpften oder Genesenen-Nachweises erlaubt. Die Testpflicht gilt auch für Minderjährige.

 

Regelungen für Zuschauer

 

Zuschauer sind aktuell nicht erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen.

 

Sonderregeln für Profisportler

 

Für Profisportler gelten Sonderregelungen. In der saarländischen Corona-Verordnung heißt es hierzu: "Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist uneingeschränkt zulässig.  Zuschauer sind nicht erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen."

Homburg, 21.05.2021

 

Am Sonntag, 23.05.2021 14:00 Uhr starten wir wieder mit unserem Training auf dem Schulsportplatz in der Talstraße gegenüber der Gemeinschaftsschule Limbach.

 

Maßgeblich für die Umsetzung ist die jeweils gültige Rechtsverordnung sowie das Hygienekonzept für Kontaktsport im Freien.

 

Die Eckpunkte haben wir nachfolgend aufgeführt:

 

Du findest der Anlage beigefügt das aktuelle Hygienekonzept, welches du die bitte vollständig durchliest. Die Eckpunkte führen wir nachfolgend auf:

  • Kontaktsport im Außenbereich ist lediglich bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt.
  • Wir akzeptieren einen Antigen Schnelltest, welchen du in einem der zahlreichen Testzentren kostenfrei durchführen lassen kannst. Einen Termin musst du selbstständig unter test-saarland.de buchen.
  • Selbsttests vor Ort werden wir aus hygienischen Gründen nicht durchführen.

Des Weiteren gilt im gesamten Ein- und Ausgangsbereich sowie auf den Laufwegen der Sportstätte eine Mund-Nasenschutz-Bedeckungspflicht. Bei der sportlichen Betätigung besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und es entfällt die Erfordernis der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Homburg, 27.04.2021

 

Im Saarpfalz-Kreis ist heute, am Dienstag, 27.04.2021, die Sieben-Tage-Inzidenz am dritten Tag in Folge über der 100er-Marke geblieben. Nach den nun maßgeblichen Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) lag sie am Sonntag bei 113,2, Montag bei 111,8 und am Dienstagmorgen bei 113,9.

 

Damit werden im Kreis bislang ist hier noch das Saarland-Modell maßgeblich, ab Donnerstag die Regeln der Bundes-Notbremse greifen. Ab Donnerstag gelten neben einer Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auch Einschränkungen beim Sport. Dieser darf tagsüber ab Donnerstag in der Regel nur noch alleine zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden.

 

Leider sind wir somit wieder gezwungen, eine Zwangspause einzulegen und den Trainingsbetrieb ab Donnerstag, 29.04.2021 einzustellen.

Homburg, 23.04.2021

 

Am Samstag wird das Saarland in weiten Teilen wieder in den Lockdown zurückkehren müssen. Die Bundes-Notbremse sieht das vor.

 

Die Tage des Saarland-Modells unter gelber Ampelphase sind gezählt. Nach dem Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes greift ab Samstag, 24.04.2021 die Bundes-Notbremse und schaltet weite Teile des Landes auf Rot: Gezogen wird die Notbremse in Landkreisen oder Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Und das ist derzeit in den Landkreisen Saarlouis, Neunkirchen und St. Wendel sowie im Regionalverband Saarbrücken der Fall.

 

Diese Regeln gelten ab Samstag dort (zu den Kreisen Merzig-Wadern und Saarpfalz gibt es weiter unten Infos):

 

Was muss schließen, was kann aufbleiben?

 

Schließen müssen Außengastronomie sowie Kinos, Theater, Museen, Fitnessstudios und Solarien. Auch nicht-medizinische Dienstleistungen wie Tattoo- und Piercingstudios müssen dichtmachen.

 

Ausgenommen von Schließungen sind Zoos und botanische Gärten. Besucher müssen aber negativ getestet sein. Nicht geschlossen werden der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Banken und Poststellen. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

 

Für Blumenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkte gibt es im Saarland eine Sonderregel: Hier brauchen Kunden einen negativen Test.

 

Was gilt für Läden?

 

Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 dürfen Läden nur noch für Kunden öffnen, die einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Bisher ging es ohne Termin. Ab drei Tagen 150er-Inzidenz (aktuell im Regionalverband) ist nur noch Click & Collect erlaubt (Bestellen und abholen).

 

Was ist mit den Ausgangsbeschränkungen?

 

Zu den Regeln hinzu kommen die beschlossenen Ausgangsbeschränkungen ab 22.00 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund Gassi gehen will, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen, zum Beispiel zum Spazieren oder Joggen.

 

Welche Kontaktregeln gibt es?

 

Private Treffen sind nur noch mit einer Person erlaubt, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Insgesamt dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazu gezählt.

 

Wie sieht es mit Sport aus?

 

Tagsüber darf kontaktloser Individualsport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Ausgenommen sind Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.

 

Wo muss ich jetzt FFP2-Maske tragen?

 

Im ÖPNV einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden. Auch bei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie in Friseurbetrieben und bei der Fußpflege müssen FFP2-Maske oder Masken mit ähnlicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, braucht einen negativen Test.

 

Müssen Schulen schließen?

 

Zwischen einer Inzidenz von 100 und 165 ist Wechselunterricht Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.

 

Wann gelten die Regeln nicht mehr?

 

Die neuen Regeln bleiben so lange in Kraft, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die 100 unterschreitet - dann werden die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder aufgehoben.

 

Wie sieht es in Merzig-Wadern und im Saarpfalz-Kreis aus?

 

"Das Saarland-Modell bleibt bestehen in Kreisen unter 100", sagte Regierungssprecher Alexander Zeyer. Dazu zählen zurzeit die Landkreise Merzig-Wadern und Saarpfalz. Hier darf die Außengastronomie zum Beispiel noch offenbleiben. Auch sind private Treffen mit maximal fünf Personen aus drei Haushalten erlaubt. Der Handel kann besucht werden, aber nur mit negativem Test. Ob die beiden Kreise noch lange von den neuen Corona-Regeln ausgenommen sind, ist derzeit aber fraglich. Die Inzidenz nähert sich auch hier der 100.

 

Welche Zahlen gelten?

 

Für die Notbremse zählen die Daten, die das Robert-Koch-Institut jeden Tag veröffentlicht.

 

Wo finde ich weitere Informationen?

 

Auf der Seite des Bundesinnenministeriums gibt es Antworten zu den häufigen Fragen.

Homburg, 08.04.2021

 

Am Sonntag, 11.04.2021 14:00 Uhr starten wir wieder mit unserem Training auf dem Schulsportplatz in der Talstraße gegenüber der Gemeinschaftsschule Limbach.

 

Maßgeblich für die Umsetzung ist die jeweils gültige Rechtsverordnung sowie das Hygienekonzept für Kontaktsport im Freien.

Hygienekonzept Training im Freien.pdf
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Die Eckpunkte haben wir nachfolgend aufgeführt:

 

Du findest der Anlage beigefügt das aktuelle Hygienekonzept, welches du die bitte vollständig durchliest. Die Eckpunkte führen wir nachfolgend auf:

  • Kontaktsport im Außenbereich ist lediglich bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt.
  • Wir akzeptieren einen Antigen Schnelltest, welchen du in einem der zahlreichen Testzentren kostenfrei durchführen lassen kannst. Einen Termin musst du selbstständig unter test-saarland.de buchen.
  • Selbsttests vor Ort werden wir aus hygienischen Gründen nicht durchführen.

Des Weiteren gilt im gesamten Ein- und Ausgangsbereich sowie auf den Laufwegen der Sportstätte eine Mund-Nasenschutz-Bedeckungspflicht. Bei der sportlichen Betätigung besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und es entfällt die Erfordernis der Einhaltung eines Mindestabstandes.

 

Die aktuelle Krise fordert viel von uns ein, jetzt haben wir die Chance, dass das Modell ein Erfolgsmodell werden kann. Hierfür müssen wir sehr spontan und flexibel sein und auf aktuelle Geschehnisse kurzfristig reagieren.

Homburg, 02.04.2021

 

Das sogenannte Saarland-Modell, das in der vergangenen Woche vorgestellt wurde, soll wie geplant am 06.04.2021 starten. Der Ministerrat hat dazu einen Drei-Stufen-Plan beschlossen, in den das aktuelle Infektionsgeschehen und die Krankenhausversorgung einbezogen werden sollen. Auch eine Notbremse ist enthalten.

 

Ab der kommenden Woche werden zusätzlich zu den bisherigen Öffnungsschritten weitere Öffnungen umgesetzt. Voraussetzungen sind jeweils ein negativer Schnelltest, sowie die Einhaltung von Maßnahmen zur Hygiene und Kontaktnachverfolgung.

 

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Außenbereich:

 

Erlaubt sind maximal 10 Personen, wenn alle Gäste einen negativen Test vorlegen können. Veranstaltungen sind mit Kontaktnachverfolgung und nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde gestattet.

 

Öffnung der Außengastronomie:

 

Die Außengastronomie darf mit Kontaktnachverfolgung und vorheriger Terminbuchung öffnen. Im Rahmen der aktuellen Kontaktbeschränkungen geht das auch ohne Test. Darüber hinaus sind maximal 10 Personen pro Tisch erlaubt, wenn alle Gäste einen negativen Test vorlegen können.

 

Sport:

 

Kontaktsport ist im Außenbereich (z.B. Fußball) und kontaktfrei im Innenbereich (z.B. Tennis in der Halle oder Training im Fitnessstudio) mit negativem Test möglich.

 

Theater, Konzerthäuser, Opernhäuser und Kinos:

 

Auch Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Kontaktnachverfolgung und negativem Test öffnen.

 

Diese Tests sind gültig:

 

Die vorgelegten Tests müssen die Anforderungen des RKI erfüllen. Zudem dürfen sie nicht älter als 24 Stunden sein. Das Ergebnis ist durch die durchführende Stelle wie etwa Testzentren, Schulen, Apotheken, Ärzte, Betriebe und Behörden zu bescheinigen. Alternativ können Selbsttests unter Aufsicht auch vor Ort durchgeführt werden. Kinder unter 6 Jahren müssen sich nicht testen lassen.

Homburg, 29.03.2021

 

Kurze Zusammenfassung zur aktuellen Möglichkeit des Sporttreibens im Saarland

 

Aktuell gelten folgende Regelungen für das Sporttreiben im Saarland:

 

Der Freizeitsport- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist Individualsport sowie kontaktfreier Sport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten. Für Kinder bis 14 Jahre ist kontaktfreier Sport mit bis zu 10 Kindern exklusive einer Aufsichtsperson erlaubt. Unter kontaktfreien Sport fallen klassischerweise Individualsportarten wie z.B. Laufen, Reiten, Golf, Tennis, Leichtathletik usw. kontaktfreier Sport ist aber auch für ausgewählte Trainingsformen im Mannschaftssport möglich, so könnte ein Fußballtraining durch Laufen, Tore schießen, Passspiel und ähnliche abstandswahrende Übungen abgehalten werden.

 

Darüber hinaus sind alle Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu schließen.

 

Weitere Informationen: FAQ's des Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

 

Quelle: LSVS

Homburg, 08.03.2021

 

Der saarländische Ministerrat hat eine neue Corona-Verordnung auf den Weg gebracht. Sie orientiert sich größtenteils an der Bund-Länder Vereinbarung. Es gibt aber auch ein paar Besonderheiten.

 

Einzelhandelsgeschäfte

 

Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung einlassen. Und auch nur ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Kinder unter sieben Jahre dürfen mitkommen, wenn nachgewiesen wird, dass sie sonst nicht betreut werden können.

 

Private Zusammenkünfte

 

In der Öffentlichkeit, in Privaträumen und auf privaten Grundstücken sind mit bis zu fünf Personen möglich, die aus maximal drei Haushalten stammen dürfen. Dabei müssen zwei der Haushalte in einer familiären Beziehung zueinander stehen. Andernfalls dürfen sich nur zwei Haushalte treffen. Kinder bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenommen. Haushalte mit mehr als vier Personen dürfen sich mit zwei weiteren Personen treffen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf. Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.

 

Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte, Blumengeschäfte und ähnliche Einrichtungen dürfen Kunden jetzt auch in ihren Innenbereich lassen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt. Bisher durften sie nur im Außenbereich verkaufen.

 

Buchhandlungen werden ebenfalls geöffnet.

 

Zusätzlich zu den bereits geöffneten körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Kosmetikstudios können auch Tattoo- und Piercingstudios unter Hygieneauflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, müssen Kunden grundsätzlich einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

 

Individualsport im Außenbereich ist in einer Gruppe von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahre dürfen zu Zehnt draußen gemeinsam kontaktfreien Sport betreiben. Hier ist die Regelung im Saarland strenger als in der Bund-Länder-Vereinbarung, die sogar 20 Kindern erlaubt, im freien Individualsport zu betreiben.

 

Im Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios sind Einzeltrainings unter Beachtung der Hygienemaßnahmen möglich. Allerdings dürfen maximal zwei Personen, die aus einem Hausstand kommen, gleichzeitig die Anlage benutzen und sie müssen zuvor einen Termin ausmachen.

 

Kulturveranstaltungen im Außenbereich sind für bis zu zehn Kinder bis 14 Jahre erlaubt. Allerdings gilt auch hier ein Kontaktverbot.

 

Fahrschulen dürfen wieder Präsenzunterricht anbieten. Allerdings besteht auch hier die Pflicht des Tragens medizinischer Gesichtsmasken, Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 beziehungsweise eines höheren Standards.

 

Musikschulen dürfen Einzelunterricht anbieten, Gesangsunterricht und der Unterricht mit Blasinstrumenten ist in Präsenzform jedoch weiterhin nicht möglich.

 

Museen, Galerien und Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

 

Die neue Corona-Verordnung im Saarland gilt zunächst bis zum 21. März – grundsätzlich werden die Corona-Verordnungen des Landes auf zwei Wochen befristet. Die Landesregierung hat aber angekündigt, dass auch im Saarland der allgemeine Lockdown bis zum 28. März verlängert wird. Darauf hatten sich Bund und Länder am Mittwoch verständigt.

Homburg, 22.02.2021

 

Ab Montag, 22. Februar 2021 gilt im Saarland eine neue Corona-Verordnung

 

Nachdem sich Bund und Länder bereits am 10. Februar auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis zum 7. März sowie kleinere Regeländerungen geeinigt haben, hat die saarländische Landesregierung die Vereinbarungen am Dienstag, 16. Februar 2021 in eine neue Corona-Verordnung gegossen. Diese tritt ab Montag, 22. Februar 2021 in Kraft und beinhaltet die folgenden Neuregelungen:

 

Wechselunterricht in den Grundschulen

 

Ab Montag, 22.Februar 2021 startet im Saarland die Rückkehr zum Präsenzunterricht an allen Grundschulen sowie im Primarbereich der Förderschulen. Dabei soll es laut Landesregierung zunächst Wechselmodelle zwischen Präsenzunterricht und dem begleiteten "Lernen von zu Hause" geben. An den Schulen gelten die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnehmen, die in der Corona-Verordnung und im "Musterhygieneplan Schule" festgelegt sind.

 

Andere Schulen bleiben geschlossen

 

Andere Schulen im Saarland bleiben weiterhin geschlossen. Der Präsenzunterricht wird damit weiter ausgesetzt. Einzige Ausnahme bilden die saarländischen Abschlussklassen. Hier wird die Beschulung in ihrer bisherigen Form beibehalten.

 

Kitas gehen in Regelbetrieb

 

Die Kitas im Saarland kehren am morgigen Montag wieder in den Regelbetrieb zurück.

 

Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

 

Das Tragen medizinischer Masken wird nun auch auf Kunden und Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen (beispielsweise Friseurbetriebe) ausgeweitet.

 

Maskenpflicht jetzt auch im Auto

 

Beifahrer in Autos müssen ab Montag medizinische Masken tragen, wenn Personen Dienstfahrten gemeinsam unternehmen, da für diese die privaten Kontaktbeschränkungen nicht gelten. Eine weitere Regelung hat zumindest im privaten Umfeld praktisch gar keine Bedeutung. Denn die Konstellationen, für die sie bei privaten Fahrten gilt, sind nach der Corona-Verordnung weder im Auto noch anderswo überhaupt erlaubt.

 

Werbeverbot für nicht erlaubte Warenarten

 

SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte im Saarland dürfen nach der neuen Rechtsverordnung ab Montag keine Werbung mehr für Produkte machen, die nicht dem täglichen Bedarf dienen. Konkret heißt es: "Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, ist verboten".

 

Testpflicht in pflegerischen Einrichtungen

 

Für Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucher, eine Point-of-Care-Testung der Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiter müssen einen entsprechenden Nachweis bei sich führen.

 

Sonstige Lockdown-Regelungen verlängert

 

Die sonstigen, bislang geltenden Lockdown-Regelungen werden bis mindestens 28. Februar 2021 aufrechterhalten. Eine weitere Verlängerung des Lockdowns nach diesem Zeitpunkt gilt als sehr sicher, da sich Bund und Länder bereits auf eine bundesweite Lockdown-Verlängerung bis zum 7. März 2021 geeinigt hatten.

Homburg, 24.01.2021

 

Neue Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten!

 

Der Landesregierung hat am Donnerstag, 21. Januar 2021 die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse der Runde der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom Dienstag angepasst. Sie tritt am Montag, 25. Januar 2021 in Kraft und gelten zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021.

 

Nachfolgend die zusammengefassten Regelungen:

 

Maskenpflicht

 

Es wurde vereinbart, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften künftig eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken besteht (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2).

 

Einzelhandel weiter geschlossen

 

Mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs ist der Einzelhandel weiterhin geschlossen. Das gilt ebenso für die Gastronomie und Kultur- sowie Freizeiteinrichtungen. Die Ausnahmen: Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause und der Verzehr in Kantinen.

 

Kitas und Schulen

 

Die Schulen und Kitas im Saarland sind nicht prinzipiell geschlossen. Allerdings ist die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben – mit Ausnahme der Abschlussklassen, also jener Schüler, die in diesem Jahr Abitur, Mittlere Reife oder einen anderen Abschluss machen. Eine Betreuung bleibt sowohl in Kitas als auch für Schülerinnen und Schüler bis zur sechsten Jahrgangsstufe sowie für Förderschüler bei entsprechender Anmeldung sichergestellt – eine Beschränkung auf definierte Notfälle wie im ersten Lockdown gibt es also nicht.

 

Kontaktbeschränkungen

 

Bei den Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen hat die Landesregierung die Konsequenzen aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Mittwoch gezogen. Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Das gilt aber in beide Richtungen. Vor der generellen Regel gibt es eng gefasste Ausnahmen. Soweit es „zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines anderen Haushalts gestattet“. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ganz verboten.

Homburg, 10.01.2021

 

Neue Corona-Verordnung im Saarland: Diese Regeln gelten ab morgen

 

Ab Montag 11. Januar 2021 gelten im Saarland aufgrund einer aktualisierten Corona-Verordnung neue Regelungen. Nachfolgend die zusammengefassten Regelungen:

 

Verlängerung des Lockdowns

 

Die aktualisierte Rechtsverordnung gilt zunächst ab Montag bis Sonntag, 24. Januar 2021. Nach einer Überprüfung ist laut Saar-Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 allerdings sehr wahrscheinlich. Der Lockdown bleibt somit weiterhin bestehen - und wird zum Teil nochmals verschärft.

 

Einzelhandel weiter geschlossen

 

Mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs ist der Einzelhandel weiterhin geschlossen. Das gilt ebenso für die Gastronomie und Kultur- sowie Freizeiteinrichtungen. Die Ausnahmen: Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause und der Verzehr in Kantinen.

 

Kitas und Schulen

 

Bis zum 24. Januar soll an den Schulen im Saarland kein Regelunterricht mit Präsenzpflicht stattfinden. Allerdings bestehen auch hier Ausnahmefälle - nämlich Abschlussklassen. Demnach sollen die Schüler aus den Abschlussjahrgängen schrittweise ab dem 11. Januar zum Präsenzunterricht zurückkehren. Ab dem 10. Januar werden zudem die Kita-Gebühren und die Gebühren für die Freiwillige Ganztagsschule (FGTS)bis Monatsende erlassen, wenn die Kinder daheim betreut werden. Das Saarland wird zwei Drittel der Elternbeiträge für Kita und FGTS für Januar übernehmen. Im Februar soll die Auszahlung über die Träger erfolgen.

 

Kontaktbeschränkungen

 

Die Kontaktbeschränkungen werden in der neuen Rechtsverordnung verschärft. Private Treffen sind dann nur noch mit einer weiteren Person möglich, die nicht zum Hausstand gehört. Allerdings kann die einzelne Person wiederum komplett den anderen Haushalt empfangen. Ausnahmen sind bei zwingend persönlichen Fällen möglich, etwa die Betreuung eines Menschen mit Behinderung in der Familie oder die Betreuung von Kindern. Ebenso können feste Betreuungsgemeinschaften (für Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen) gebildet werden.

 

15-Kilometer-Regel für Hotspots

 

Eine weitere Regelung ab Montag: In Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für länger als drei Tage gilt eine Einschränkung des Bewegungsradius um den Wohnort. Für das Saarland wurde allerdings eine Abmilderung formuliert. Demnach gilt die 15-Kilometer-Grenze hierzulande lediglich für tagestouristische Reisen. Während also Ausflüge aus Vergnügungsgründen untersagt sind, soll es weiterhin möglich sein, etwa Angehörige, die weiter als 15 Kilometer entfernt wohnen, zu besuchen.

 

Testpflicht

 

Neben der Quarantänepflicht für Personen, die sich zehn Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, greift ab Montag zudem eine Testpflicht. Der entsprechende Test muss 48 Stunden vor der Einreise oder bei der Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Testpflicht besteht nicht für Pendler.

Homburg, 16.12.2020

 

Neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Seit dem heutigen Mittwoch, 16.12.2020 ist die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland in Kraft. Der saarländische Ministerrat hat am Dienstag, 15.12.2020, die Verordnung im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben

 

Hier finden Sie Auszüge aus der Verordnung:

 

(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.
  2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  5. Ausschluss von Zuschauer.

Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer 1 erteilen.

 

Das Kadertraining und das Training der Berufssportler kann unter den bisher geltenden Hygienebestimmungen und mit vorreservierten Trainingszeiten weiterhin stattfinden.

 

Für den Fall eines nicht maßgeblich abweichenden Informationsgeschehens, wird die vorliegende Rechtsverordnung für den Zeitraum vom 28.12.2020 bis zum 10.01.2021 ohne einen erneuten Ministerratsbeschluss verlängert.

Homburg, 27.11.2020

 

Neue Rechtsverordnung ab Sonntag - Sportstätten in Homburg bleiben geschlossen!

 

Am Sonntag (29.11.2020) tritt im Saarland eine neue Corona-Verordnung in Kraft.

 

Deren Bestandteile sind unter anderem die Ausweitung der Maskenpflicht und eine Personenbegrenzung für Treffen im öffentlichen Raum.

 

Neue Corona-Verordnung ab Sonntag

 

Am heutigen Freitag (27.11.2020) hat der saarländische Ministerrat die neue Corona-Verordnung beschlossen. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums tritt diese am Sonntag (29.11.2020) in Kraft. Die Anfang November getroffenen verschärfenden Maßnahmen haben die Infektionskurve leicht abgeflacht. Die Zahlen steigen nicht mehr exponentiell, sind aber weiterhin täglich auf einem hohen Niveau, daher gilt die neue Rechtsverordnung bis 20.12.2020.

 

Sportstätten bleiben geschlossen

 

Aufgrund der Änderung der Rechtsverordnung und die Verschärfung der Kontaktbeschränkung ist der Training- und Wettkampfbetrieb für den Amateur-Freizeit- und Breitensport weiterhin untersagt und die Sportstätten in der Stadt und im Landkreis bleiben gesperrt bzw. geschlossen.

 

Wegen der Weihnachtsferien planen wir den Start aktuell für Dienstag, 05.01.21.

Homburg, 30.10.2020

 

Schließung Sportstätten in Homburg

 

Der saarländische Ministerrat hat am Freitagnachmittag eine neue Corona-Verordnung verabschiedet. Die neuen Regelungen, die sich an den gemeinsamen Beschlüssen der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin orientieren, treten ab Montag, 02.11.2020 in Kraft.

 

Dann müssen unter anderem Gastronomiebetriebe, zahlreiche Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken oder Wettannahmestellen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder sowie Saunen und Thermen geschlossen bleiben. Zudem gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum.

 

Ab kommenden Montag, 02.11.2020 bis einschließlich 30.11.2020 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Amateurbereich untersagt. Daher werden alle städtischen Sporthallen, das Sportzentrum Erbach inkl. Rasenplatz, die Rollsportanlage und das Waldstadion für den Trainings – und Spielbetrieb im Amateurbereich gesperrt.

Homburg, 17.10.2020

 

Landkreise einigen sich auf gemeinsame Ressortverordnung zum Schutz der Bevölkerung. Änderungen der saarländischen Corona-Verordnung tritt gemeinsam mit Ressortverordnung der Landkreise und des Regionalverbandes am 18.10.2020 in Kraft. Sie sieht jetzt unter anderem eine erweiterte Maskenpflicht, eine Sperrstunde für die Gastronomie und weniger Teilnehmer bei Feiern und Veranstaltungen vor.

 

„Vor dem Hintergrund, dass das Infektionsgeschehen im Saarland deutlich zunimmt und wir kurz davorstehen, in allen Teilen des Landes als Risikogebiet eingestuft zu sein, musste die saarländische Landesregierung die erst am Freitag in Kraft getretene Verordnung erneut anpassen. Aus infektionsrechtlicher Sicht war es notwendig die Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen weiter zu verschärfen. Hierzu hat mein Ministerium heute im Austausch mit den Landräten sowie dem Regionalverbandsdirektor eine ab morgen gültige Ressortverordnung auf den Weg gebracht. Diese gilt landesweit“, betont Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

 

Somit gilt ab dem 18.10.2020 ab 20:00 Uhr, dass in allen Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken, die Teilnehmerzahl bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen Räumen auf 10 Personen begrenzt wird. In privaten Räumen maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder der familiäre Bezugskreis zusammenkommen dürfen. Öffentliche Veranstaltungen sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen erlaubt - Abweichungen sind durch zugelassene Hygienekonzepte möglich.

 

Im Gastronomiebereich wurde eine Sperrstunde von 23 Uhr - 06 Uhr. Zudem ist der Verkauf von alkoholischen Getränken im genannten Zeitraum untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Mitnehmen.

 

Vereinbart wurde außerdem die Pflicht, bei öffentlichen Veranstaltungen auch an einem festen Platz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für den Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebes. Hinzu kommt, dass Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume nicht mehr genutzt werden dürfen.

 

„Mit der heutigen vereinbarten Ressortverordnung schaffen wir im Saarland eine einheitliche Rechtsgrundlage. Damit erleichtern wir dem Bürger das Verständnis für unsere Maßnahmen. Unser Richtwert bleibt die 7-Tages-Inzidenzrate. Alle Saarländerinnen und Saarländer sind jetzt gefordert, die in Kraft tretenden Regelungen zu unterstützen und somit am gemeinsamen Erfolg gegen die steigenden Inzidenzraten mitzuwirken. Denn: Wird der Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband unterschritten, wird die Verordnung wieder aufgehoben“, appelliert Bachmann abschließend.

 

Der Saarpfalz-Kreis ist der einzige Landkreis, der nicht als Risikogebiet ausgewiesen ist!

 

Daher gilt: Für unseren Trainingsbetrieb ändert sich momentan NICHTS. Der Kontaktsport mit bis zu 35 Personen gleichzeitig ist möglich. Auf die geltenden Abstandsregeln sowie die Kontaktverfolgung müssen wir weiterhin achten. Beachte bitte hierzu unser Hygienekonzept für unser Hallentraining.

Homburg, 01.10.2020

 

Ab Freitag, 02.10.2020 trainieren wir in Homburg im Sportzentrum Erbach. Die Rechtsverordnung wird durch den Ministerrat auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens fortwährend angepasst. Für unseren Trainingsbetrieb ändert sich nichts, da der Kontaktsport mit bis zu 35 Personen gleichzeitig möglich ist. Auf die geltenden Abstandsregeln sowie die Kontaktverfolgung müssen wir weiterhin achten. Hierzu haben wir ein Hygienekonzept für das Hallentraining erstellt.

Hygienekonzept Training in der Halle.pdf
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Homburg, 24.07.2020

 

Informationen zur geänderten Rechtsverordnung

 

Da die Zahl der Neuinfektionen gering geblieben ist, gelten ab Montag, 27.07.2020, im Saarland weitere Corona-Lockerungen.

 

Ab Montag treten im Saarland weitere Corona-Lockerungen in Kraft. Wie das saarländische Gesundheitsministerium am Freitag mitteilte, dürfen im Saarland ab dann wieder Sportler sogenannter Kontaktsport-Arten in Gruppen mit bis zu 35 Menschen trainieren. Bislang durften nur 25 Personen zusammen Sport treiben.

 

Grund für die erneute Lockerung der Corona-Regelungen seien die weiterhin geringen Zahlen bei den Corona-Neuinfektionen im Saarland, hieß es. Die Regelungen treten am Montag, 27.07.2020 in Kraft. Für den 09.08.2020 ist eine neue Verordnung angekündigt, die allerdings noch nicht beschlossen ist.

 

„Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann in Gruppen von bis zu 35 Personen durchgeführt werden. Gängige Hygienemaßnahmen sind dabei weiterhin einzuhalten“, so das Ministerium weiter.

 

Lockerungen betreffen ab Montag auch die Veranstaltungen: „Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 700 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 350 Personen zu erwarten sind, können stattfinden“, heißt es. Allerdings müssen Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden.

Homburg, 11.07.2020

 

Weitere Lockerungen im Sport- und Trainingsbetrieb ab Montag, 13.07.2020

 

Da das Infektionsgeschehen im Saarland in den vergangenen Wochen niedrig geblieben ist, bringt das Saarland neue Lockerungen auf den Weg. Die Regeln gelten bereits ab dem kommenden Montag (13.07.2020). Die aktuelle Verordnung läuft am Sonntag (12.07.2020) aus. Dann treten die neuen Regeln in Kraft, die am Samstag (11.07.2020) beschlossen wurden. Sie gelten bis zum 26.07.2020.

 

Stufenplan für Veranstaltungen

 

Die Anzahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen sind bis zum 31. August über einen Stufenplan geregelt. Ab Montag dürfen im Freien bis zu 500 Personen und in geschlossenen Räumen bis zu 250 Gäste erscheinen.

 

- Ab dem 27. Juli 2020: 700 Gäste draußen, 350 drinnen
- Ab dem 10. August 2020: 900 Gäste draußen, 450 drinnen
- Ab dem 24. August 2020: 1.000 Gäste draußen, 500 drinnen

 

Alle Veranstaltungen, bei denen mehr als 20 Personen anwesend sind, müssen der Ortsbehörde der Polizei gemeldet werden. So kann die Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden. Zudem muss der Mindestabstand und infektionsschutzrechtliche Auflagen eingehalten werden.

 

Mehr Teilnehmer bei Sportveranstaltungen

 

Beim Betrieb von Sportkursen, Training, Tanzschulen oder sonstigem Sport sind ab Montag 25 Personen erlaubt. Zuvor konnten lediglich 20 Menschen gemeinsam Sport treiben.

 

Besuche in Pflegeeinrichtungen

 

Sofern ein Besuchskonzept vorliegt und diese erlaubt, sind Besuche in stationären Einrichtungen zulässig. Das betrifft etwa ambulantes Wohnen, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie für volljährige Menschen mit Behinderung. Das Konzept regelt die Anzahl und die Dauer der Besuche. Auch der Kreis der Besucher wird reglementiert.

Homburg, 26.06.2020

 

Ab Montag, 29.06.2020 gilt eine neue Corona-Verordnung

 

Wie das saarländische Gesundheitsministerium am Freitagabend mitteilte, hat der saarländische Ministerrat in einer außerordentlichen Sitzung eine neue Corona-Verordnung für das Saarland beschlossen. Die neue Verordnung soll am kommenden Montag, 29.06.2020 in Kraft treten und bis zum 12.07.2020 gelten.

 

Weitere Lockerungen der Corona-Regelungen im Saarland

 

Die neue Corona-Verordnung im Saarland sieht folgende Lockerungen vor:


- Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen unter freiem Himmel erlaubt
- Lockerung der „Quadratmeter-Regel“ für Geschäfte
- Shishabars dürfen öffnen
- Kontaktsport mit 10 Personen erlaubt
- Betretungsverbot für Behindertenwerkstätten aufgehoben.

 

Lockerung der "Quadratmeter-Regelung"

 

Bislang mussten die Inhaber von Geschäften oder anderen erlaubten Einrichtungen die Zahl der Besucher beziehungsweise Kunden so begrenzen, dass pro zehn Quadratmeter der zugänglichen Gesamtfläche je nur eine Person Zutritt erhält. Diese sogenannte „Quadratmeter-Regel“ wird zum kommenden Montag gelockert: Nun ist eine Person pro fünf Quadratmetern gestattet – vier Personen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands unabhängig von der Gesamtfläche anwesend sein. Für Gaststätten, Restaurants, Hotels, Jugendherbergen und Campingplätze entfällt die „Quadratmeter-Regel“ komplett. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss aber auch hier zu jeder Zeit gewährleistet sein.

Veranstaltungen

 

Ab Montag dürfen im Saarland Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen unter freiem Himmel und mit bis zu 150 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Der Veranstalter ist dabei verpflichtet, Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen im Vorhinein der zuständigen Ortspolizeibehörde zu melden.

 

Sportbetrieb

 

Kontaktsport ist künftig mit bis zu 10 Personen wieder erlaubt, Abstandsregelungen müssen dabei nicht eingehalten werden. Auch Chorproben der Vereine dürfen unter Hygieneauflagen stattfinden.

 

Beherbergungsverbot

 

Personen, die aus einem Landkreis kommen in dem das Infektionsgeschehen mehr als 50 Infizierte pro 100.000 Einwohner beträgt, dürfen nicht im Saarland beherbergt werden, also in Hotels, Pensionen oder auf Campingplätzen übernachten.

 

Bachmann und Kolling: Kleine Schritte zur Normalität

 

"In den vergangenen Wochen und Monaten konnten wir die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie immer weiter lockern. Das Infektionsgeschehen im Saarland ist dabei stets auf seinem geringen Niveau geblieben. Das zeigt uns, dass wir mit unseren kleinen Schritten zurück zur Normalität auf dem richtigen Weg sind. Doch trotz der weiteren Lockerungen, die wir nun vornehmen, müssen wir alle weiterhin verantwortungsbewusst und bedacht handeln, um unsere bisherigen Erfolge nicht zu gefährden", so Gesundheitsministerin Monika Bachmann und Staatssekretär Stephan Kolling.

Homburg, 11.06.2020

 

Weitere Corona-Lockerungen ab Montag, 15.06.2020

 

Im Saarland wurde für den 15.06.2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Laut Gesundheitsministerium gilt sie bis zum 28.06.2020 und umfasst folgende Änderungen:

 

- Begrenzte Anzahl an Zuschauern beim Sportbetrieb erlaubt
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen
- Öffnung von Saunaanlagen
- Chorveranstaltungen erlaubt
- Erhöhung der Gruppengröße beim Sport und Tanzen
- Betriebszeiten für Gastronomie auf 24.00 Uhr verlängert

 

Im Folgenden führen wir die Details zu den einzelnen Änderungen im Wortlaut des saarländischen Gesundheitsministeriums auf:

 

Veranstaltungen

 

Ab dem 15.06.2020 ist es möglich, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen durchzuführen. Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als zehn anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein, besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zu beachten und der Mindestabstand von eineinhalb Metern muss eingehalten werden.

 

Sportbetrieb

 

Beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen wird die Gruppengröße von 10 auf maximal 20 Personen erhöht. Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands-und Hygieneregeln wieder zugelassen. Auch hier gilt, dass maximal 50 Personen in einem geschlossenen Raum und maximal 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt sind.

 

Hintergrund

 

Gesundheitsministerin Monika Bachmann und Staatssekretär Stephan Kolling sagten zu den Lockerungen: "Das seit Wochen niedrige Infektionsgeschehen zeigt, wie verantwortungsvoll und diszipliniert die Saarländerinnen und Saarländer sich in den vergangenen Monaten an die Einschränkungen gehalten haben." Infolgedessen seien weitere Schritte zur Normalität möglich. Dennoch müsse man sich "langsam und bedacht bewegen, um das Risiko einer neuen Infektionswelle zu minimieren".

Homburg, 29.05.2020

 

Ab dem 01.06.2020 hat die Landesregierung weitere Lockerungen bekannt gegeben!

 

Die Saarländische Landesregierung hat am Freitag, 29.05.2020 eine neue Rechtsverordnung bekanntgegeben, die ab Montag, 01.06.2020 gültig ist.

 

In der neuen Rechtsverordnung sind die Öffnung der Freibäder, Strandbäder und Hallenbäder sowie die Vergrößerung der Trainingsgruppe von 5 auf 10 Personen und der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport unter Voraussetzungen erlaubt:

 

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen können unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

 

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zehn Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
  3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
  4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
  8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  9. keine Zuschauer.

 

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.

 

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet, das vorab vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt wurde.

 

Ebenfalls wird in der neuen Rechtsverordnung, welche vorerst bis zum 14.06.2020 gilt, auch eine Perspektive für die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einer Personenzahl von 50 (in Räumen) bzw. 100 (im Freien) aufgezeigt.

Homburg, 17.05.2020

 

Ab dem 19.05.2020 geht's wieder los

 

Nachdem aufgrund der Corona - Pandemie der vereinsbasierte Sportbetrieb seit vielen Wochen zum erliegen gekommen ist, gibt es seit dem 11.05.2020 wieder einige Lockerungen, die nun auch uns betreffen. Vom Stadtverband für Sport haben wir die Anwenderhinweise zur Verordnung zur Bekämpfung der Corona – Pandemie des Innenministeriums erhalten; nun ist auch unter bestimmten Voraussetzungen der Trainingsbetrieb im Mannschaftssport möglich.

 

Unter Einhaltung der nachfolgenden Regeln und mit einem hohen Maß an Disziplin ist die Aufnahme des Trainingsbetriebes im Freiluftbereich auf Basis der zehn Leitplanken des DOSB wieder möglich. Dabei wird die Öffnung des Sportangebots in zwei Stufen skizziert.

Homburg, 03.05.2020

 

Ab 04.05.2020 gibt es die ersten Lockerungen beim Sport im Freien

In der Landespressekonferenz am 02.05.2020 hat die Landesregierung in der Corona-Krise weitere Lockerungen beschlossen. Diese gelten ab dem 04.05.2020 und betreffen auch den Sport im Freien. Der LSVS-Präsident Adrian Zöhler zeigte sich „erleichtert und zugleich dankbar“. „Damit ist das Saarland eines der ersten Bundesländer, dass den vielen Sporttreibenden im Lande wieder die Möglichkeit eröffnet, ihrem Hobby im Rahmen des Vereinssports nachzugehen“, so Zöhler nach der Verlautbarung von Ministerpräsident Tobias Hans und seiner Stellvertreterin Anke Rehlinger.

Demnach ist ab Montag, 04.05.2020 der Sport im Freien für „kontaktarme Sportarten - wie z.B. Tennis“ wieder erlaubt. Sportliche Betätigungen mit maximal fünf Teilnehmern sind ebenfalls wieder freigegeben. Die Frei- und Schwimmbäder bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es hier für die Berufssportler. Zöhler mahnte alle Sportlerinnen und Sportler trotz der erfreulichen relativen Freigabe des Sports im Freien, die nach wie vor bestehenden Hygieneregeln - Abstand halten, Hände waschen, Duschen und Umkleidekabinen weiterhin geschlossen, gegebenenfalls Mundschutz tragen - einzuhalten. „Nur so können wir in den nächsten Tagen und Wochen auf weitere Erleichterungen beim Sport im Lande hoffen.“Der Landessportverband wies in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits Ende April veröffentlichten zehn Leitplanken des DOSB und die Übergangsregeln der Spitzenfachverbände zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens hin. Diese geben den Landesfachverbänden und den angeschlossenen Fachverbänden eine klare Vorgabe für die Einhaltung der Bestimmungen und den Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Training.

Sobald die Eckpunkte feststehen, werden wir dir hier weitere Informationen bereit stellen.

Hinweise zur Verwendung Mund-Nase-Bedeckung
Homburg, 28.04.2020: Im Saarland müssen alle Bürger und Bürgerinnen ab 6 Jahren beim Einkaufen und im ÖPNV einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Momentan wird in allen Kommunen - außer Saarbrücken - das Starterkit (5 Masken) an alle Saarländer und Saarländerinnen verteilt.
Hinweise zur Verwendung der Masken.pdf
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Homburg, 19.04.2020

 

Der Vorstand hat in seiner Versammlung am Samstag, 18.04.2020 folgendes beschlossen:

 

Turnierausrichtung:
  • Das 7. Südwest Regionalturnier am 09.05.20 haben wir abgesagt, wollen das Turnier aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, sofern der Turnierkalender es zu lässt und sich die Lage etwas entspannt hat.
  • Die 14. Saarländische Meisterschaft am 23.05.20 planen wir normal weiter. Sollten wir das Turnier auch hier absagen müssen, so haben wir uns als Frist den 15.05.20 notiert.
  • Der 3. Jugg on the Beach am 13.06.20 planen wir normal weiter. Hier ist allerdings wichtig, wann die Freibäder wieder öffnen dürfen. Diese Einrichtungen wurden bisher bei allen Rechtsverordnungen schlichtweg außer Acht gelassen.
Training:

Der Trainingsbetrieb ruht vorerst noch bis 03.05.20. Wie es danach weiter geht wissen wir nicht. Vermutlich steigen wir dann wieder in den Sportbetrieb zaghaft ein. Sobald wir näheres wissen, informieren wir euch wie immer über das Forum.
 
Ab sofort und bis auf weiteres gilt der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder während deiner individuellen sportlichen Aktivitäten (Einzeltraining) sowohl in der vom dir im Verein betriebenen Sportart als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness. Das im Sportversicherungsvertrag für derartige „Einzelunternehmungen“ geltende Erfordernis einer vom Vereinsvorstand oder sonst autorisierten Person erteilten „Anordnung“ bedarf es bis auf weiteres nicht. Die Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.
 
Vereinsaktivitäten:
 
Alle Vereinsaktivitäten für dieses Jahr haben wir vorerst komplett gestrichen.

Homburg, 16.03.2020

 

Auch wenn unsere Ambition war, euch ein Trainingsbetrieb in schwierigen Zeiten zu ermöglichen, müssen wir uns zugleich der Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedern bewusst sein.

Nachfolgend ein Auszug aus der Mitteilung der Bundesregierung:

Die Bundesregierung hat mit den Ländern Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Leben vereinbart. Der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Banken, Tankstellen sowie der Großhandel bleiben davon unberührt. Bars, Clubs, Theater, Museen, Kinos, Zoos, Sporteinrichtungen und Spielplätze werden vorerst geschlossen. Darüber hinaus sind Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften fürs Erste verboten.

---Ende der Mitteilung---

Und zwischenzeitlich haben wir alle Gewissheit, denn um 17:00 Uhr trat der Ministerpräsident vor die Kameras. O. g. Maßnahmen greifen ab Mittwoch, 18.03.2020.

Im Vorstand haben wir im Laufe des Tages bereits ausgiebig über das Thema gesprochen und beschlossen, dass wir den Trainingsbetrieb vorläufig einstellen. Wir halten dich hier dem Laufenden.

Homburg, 15.03.2020

 

Der Ausbruch des neuartigen Corona-Virus verunsichert uns derzeit alle. Wir möchten dich informieren, wie wir als Verein hiermit umgehen.

Die Stadtverwaltung hat in einem Rundschreiben vom 13.03.2020 den Vereinen empfohlen den Trainings- und Sportbetrieb einzustellen. Sportstätten in Homburg werden geschlossen und stehen somit nicht zur Verfügung. Am vergangenen Freitag hatten wir im Training mit den anwesenden Mitgliedern kurz über die Situation gesprochen und uns dazu entschieden, dass das Training weiterhin stattfindet - jedoch zu geänderten Trainingszeiten.

Nach den derzeitigen Informationen gibt es keinen Grund, das Training ausfallen zu lassen, da wir keine Hinweise haben, dass sich eines unserer Vereinsmitglieder mit dem Corona-Virus angesteckt hat. Wir weisen allerdings vorsorglich darauf hin, dass wir uns eine Absage vorbehalten, wenn uns dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus geboten scheint oder wir von seiten der Behörden zur Absage angehalten werden.

Wir möchten dich beim Besuch des Trainings um die Einhaltung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen bitten, um einer Ausbreitung des Corona-Virus möglichst entgegenzuwirken:

1. Solltest du in der jüngsten Vergangenheit aus einer besonders gefährdeten Region, also aus China, Japan, Italien und Südkorea, zurückgekehrt sein, bleibst du bitte dem Training für 14 Tage nach Rückkehr fern. Bei Erkältungssymptomen meldest du dich bitte bei deinem Kinder- oder Hausarzt – zunächst telefonisch – und besprichst dich mit ihm, was zu tun ist.

2. Leidest du unter Erkältungssymptomen, möchten wir dich bitten, dem Training derzeit fernzubleiben. Denn die Symptome des neuartigen Corona-Virus ähneln denen einer ganz „normalen“ Erkältung, sodass sich ohne Test nicht unterscheiden lässt, ob du an Corona erkrankt bist oder nicht. Um eine Ansteckung zu vermeiden, sind unsere Trainer gehalten, Teilnehmer mit Erkältungssymptomen nicht zum Training zuzulassen. Bitte habe Verständnis für diese Maßnahmen.

3. Wir empfehlen dir außerdem beim Besuch des Trainings die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten. Nach Aussage der Experten kann hiermit eine Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus verhindert werden.

• Wasche dir regelmäßig, in jedem Fall vor und nach dem Training, nach der Benutzung der Toilette, vor Kontakt mit Lebensmitteln und nach Kontakt mit Personen, die Erkältungssymptome zeigen, die Hände gründlich (min. 30 Sekunden) mit warmem Wasser und Seife. Trockne die Hände anschließend mit einem Einmal-Handtuch ab. Eine Handdesinfektion ist – so die Experten – nicht notwendig. Schadet aber auch nicht. Wenn du also Desinfektionsmittel zur Hand hast, benutze es ruhig.
• Achte auf die Husten- und Niesetikette. Huste und niese bitte niemanden direkt an. Huste und niese bitte auch nicht in Ihre Hand, sondern in die Ellenbogenbeuge. Benutzte Taschentücher entsorge bitte in den Abfallbehältern oder nehme diese mit nach Hause.
• Verzichte darauf, Vereinskameraden per Handschlag oder mit einer Umarmung zu begrüßen und zu verabschieden. Enger Körperkontakt begünstigt eine Infektion.
• Fasse dir so wenig wie möglich ins Gesicht, um die Übertragung von Viren über die Mund- und Nasenschleimhaut und das Bindegewebe der Augen nach Möglichkeit zu vermeiden.
• Trinke bitte nur aus deiner eigenen Trinkflasche, Tasse und Gläsern. Vermeide Verwechslungen und trinke auch nicht mit dem Mund direkt aus dem Wasserhahn.

Unsere Trainingszeiten ab 16.03.2020 bis 31.03.2020 sind wie folgt:

Dienstag: 17:30 Uhr - 19:00 Uhr und Freitag: 17:00 Uhr - 19:00 Uhr auf dem Schulsportplatz in Limbach in der Talstraße gegenüber der Gemeinschaftsschule.

Wir empfehlen dir vorher selbst eine individuelle Risikoabwägung vorzunehmen. Solltest du am Training nicht teilnehmen wollen, dann meldet dich wie bisher unter 0176 / 24340367 (telefonisch oder per SMS/Threema) ab.

Bei Fragen kannst du dich gerne an den Vorstand oder das örtliche Gesundheitsamt wenden. Hast du die Befürchtung, dich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben, kontaktiere deinen Kinder- oder Hausarzt telefonisch oder wende dich an die bundesweite Rufnummer für den hausärztlichen Notdienst 116 117 bzw. die Corona-Hotline des saarländischen Gesundheitsministeriums unter 0681 / 501 4422.

Antworten auf die häufig gestellten Fragen zum Corona-Virus SARS-CoV 2 bekommst du auf den Seiten des RKI:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Den Steckbrief zum Corona-Virus SARS-CoV 2-Krankheit 2019 kannst du hier abrufen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html